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Ihr Notariat in Oberösterreich
Berät Sie gerne.

Egal, ob Sie ein Unternehmen gründen, eine Immobilie kaufen oder an Ihre Familie weitergeben wollen, ob Sie planen, Ihr Testament zu erstellen oder eine Vorsorgevollmacht zu errichten – Notare können Sie bei rechtlichen Fragen beraten. Persönlich und individuell.

Ihr Notariat bietet Ihnen zu allen Fragen ein kostenloses Erstgespräch!

Fragen & Antworten

kostenlose Erstberatung

Vorausdenken. Für Sie und Ihre Familie

  • Unter Enterbung wird der Wunsch verstanden, dass bestimmte nahe Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen werden.
    Eine Enterbung ist nur durch letztwillige Anordnung gegenüber Nachkommen oder Ehegatten denkbar, weil diese pflichtteilsberechtigt sind, das heißt Anspruch auf einen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen haben.

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  • Die Erbantrittserklärung ist die förmliche Erklärung im Verlassenschaftsverfahren, das Erbe anzunehmen.
    Bei dieser Erklärung ist auch anzugeben, worauf sich der Erbantritt stützt. Sie ist nur zu empfehlen, wenn man die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen genau kannte und sicher sein kann, dass später keine versteckten Schulden auftauchen.

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  • Durch einen Erbvertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, sich wechselseitig als Erben einzusetzen.
    Allfällige Nachkommen werden dadurch auf den Pflichtteil beschränkt. Im Unterschied zum Testament kann ein Erbvertrag im Nachhinein nur mit Zustimmung beider Ehegatten abgeändert werden.

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  • Unter Erbverzicht versteht man eine Erklärung zu Lebzeiten, im Voraus auf ein zukünftiges Erbrecht zu verzichten.
    Es handelt sich dabei um einen schriftlichen Vertrag. Zur Gültigkeit des Vertrages ist erforderlich, dass dieser als Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll errichtet wird.


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  • Der Fruchtgenuss ist das Recht, einen Gegenstand, der jemand anderem gehört, selbst ohne Einschränkung zu benützen.
    Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtgenießer ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten.
    Dafür erhält man alle Erträgnisse aus dem Fruchtgenussobjekt. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtgenießer ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten. Dafür erhält man alle Erträgnisse aus dem Fruchtgenussobjekt.

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  • Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein schriftlicher Vertrag, welcher bereits zu Lebzeiten unterschrieben wird. Erfüllt wird diese Schenkung allerdings erst nach dem Tod des Schenkenden. Wenn zum Beispiel Eltern ihrem Sohn das Wochenendhaus auf den Todesfall schenken, bedeutet dies, dass die Eltern, solange sie leben, eingeschränkte Eigentümer des Wochenendhauses bleiben.

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  • Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung einer Person, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder nur teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich. Die Erben sind immer mit einer Quote (z. B. zur Gänze oder zu einem bestimmten Anteil) am Erbe beteiligt.

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  • Bei Angelegenheiten von großer Bedeutung hat der Gesetzgeber Vorschriften vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass die Unterschriften auf einem Vertrag gefälscht werden. Diese Formvorschrift besagt nun, dass derjenige, der unterschreibt, seine Identität vor dem Notar mit einem Lichtbildausweis nachweisen muss.

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Vorausdenken. Für Sie und Ihre Immobilie

  • Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, eine Liegenschaft ohne Zustimmung eines anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Grundsätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen. Damit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach außen wirksam wird, ist es notwendig, dies im Grundbuch eintragen zu lassen.

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  • Bei unentgeltlichen Übertragungen ist der Grundstückswert der Liegenschaft zu ermitteln, um diesen der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. Bei der Schenkung und Vererbung von Immobilien im engen Familienkreis dient der dreifache Einheitswert als Basis für die Berechnung der Grundbucheintragungsgebühr.

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  • Der Fruchtgenuss ist das Recht, einen Gegenstand, der jemand anderem gehört, selbst ohne Einschränkung zu benützen.
    Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtgenießer ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten.
    Dafür erhält man alle Erträgnisse aus dem Fruchtgenussobjekt. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtgenießer ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten. Dafür erhält man alle Erträgnisse aus dem Fruchtgenussobjekt.

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  • Das Grundbuch ist ein elektronisches Register, das bei den Bezirksgerichten geführt wird. In diesem Register ist der Eigentümer eines bestimmten Grundstückes, einer bestimmten Eigentumswohnung oder eines bestimmten Hauses eingetragen.
    Dies ist beim Kauf einer Immobilie wichtig, da somit festgestellt werden kann, wer der Verkäufer ist.

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  • Unter Grundbuchsgebühren versteht man Gebühren, die bei Gericht anfallen, wenn eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt. Neben der Eingabengebühr kann zusätzlich eine Eintragungsgebühr anfallen. Die Höhe dieser Eintragungsgebühr ist dabei vom Inhalt der Eintragung abhängig.

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  • Grundsätzlich fällt bei jeder Übertragung von Immobilien die Grunderwerbsteuer als Übertragungssteuer einmalig an, unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf oder eine Schenkung handelt. In den meisten Fällen der Liegenschaftsübertragung kann die Steuer vom Notar selbst berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt werden.
    Dies hat den Vorteil, dass die Eintragung im Grundbuch rascher erfolgen kann. Unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf oder eine Schenkung handelt. In den meisten Fällen der Liegenschaftsübertragung kann die Steuer vom Notar selbst berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt werden.
    Dies hat den Vorteil, dass die Eintragung im Grundbuch rascher erfolgen kann.
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  • Unter Hypothek versteht man ein Pfandrecht, das im Grundbuch eingetragen ist. Es dient zur Absicherung eines Kredites oder Darlehens für den Geldgeber. Wenn das Geld nicht ordnungsgemäß zurückbezahlt wird, hat der Geldgeber die Möglichkeit, sein Pfandrecht geltend zu machen.

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  • Ein Kaufanbot ist die förmliche Erklärung, z. B. eine bestimmte Immobilie zu einem bestimmten Preis von einem bestimmten Verkäufer zu kaufen. Im Gegensatz zum Kaufvertrag ist das Kaufanbot eine einseitige Erklärung des Käufers, welche vom Verkäufer noch nicht angenommen wurde.

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  • Im Bereich von Immobilien wird oft einer Person ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Vor-kaufsrecht bedeutet, im Falle eines Verkaufes die Möglichkeit zu haben, zu denselben Bedingungen zu kaufen, die eine andere Person anbietet.

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  • Mit einem Wohnungseigentumsvertrag wird erstmalig an den Wohnungen eines Hauses ein rechtliches Nutzungs- und Verfügungsrecht begründet. Diesem Wohnungseigentums-vertrag liegt dabei ein schriftliches Gutachten zugrunde.

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  • Das Wohnungsgebrauchsrecht kann im Grundbuch eingetragen werden und entfaltet dann sogenannte dingliche Wirkung. Dies bedeutet, dass selbst für den Fall, dass die Liegenschaft verkauft wird, das Wohnungs-gebrauchsrecht weiter bestehen bleibt. Das Wohnungsgebrauchsrecht ist ein persönlicher Anspruch, der nicht übertragbar ist.
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